Internet-Verkaufs-Leitfaden

by Zechner Jürgen

Rechtliche Rahmenbedingungen im E-Business - Rechtliche Vorschriften für Webshops Drucken
Beitragsindex
Rechtliche Rahmenbedingungen im E-Business
Rechtliche Vorschriften für Webshops
Allgemeine Vorschriften für Websites
Impressum
Datenschutzbestimmungen
AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
Rechtliche Besonderheiten für Werbung im WWWW
Fazit
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Rechtliche Vorschriften für Webshops

Ganz allgemein gilt: Wenn ein Unternehmen in Österreich niedergelassen ist, gilt auf Grund des sogenannten „Herkunftslandprinzips"[3], mit einigen Ausnahmen (§ 21 ECG), österreichisches Recht. Sonderrechte für den Geschäftsverkehr im Internet gibt es nur zum Teil. So regelt unter anderem das E-Commerce-Gesetz (ECG) einige wichtige Bereiche des Online-Handels. Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) regelt im Teil über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz (§§ 5a - 5i KSchG) ebenfalls einige Besonderheiten für Online-Geschäfte, allerdings nur für B2C[4]. Ansonsten sind online dieselben Bestimmungen einzuhalten wie offline. Insbesondere gibt es für den E-Commerce keine eigenen Online-Zulassungen (§ 4 ECG). Man benötigt für das Internet dieselbe Gewerbeberechtigung, die für dieselbe Tätigkeit auch offline erforderlich wäre. [vgl. Kubanek (2007), S 78]

Angebot und Bestellvorgang im Internet

Bietet ein Unternehmen im Internet Waren oder Dienstleistungen an (Webshop), so handelt es sich hierbei im Normalfall noch um kein verbindliches Angebot im Rechtssinn, selbst wenn Preis und Ware genau angegeben werden, sondern um eine bloße Aufforderung an potentielle Kunden, selbst ein Angebot abzugeben (Bestellung). Diese Erklärung bindet den Besteller und gibt den Webshop-Betreiber die Möglichkeit, innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist dieses Angebot, nämlich die Bestellung des Kunden, anzunehmen oder auch abzulehnen. Erst mit einer positiven Reaktion (Annahme oder Auftragsbestätigung) kommt der Vertrag zustande und ist für beide Teile verbindlich. Voraussetzung für eine verbindliche Erklärung ist darüber hinaus, dass diese dem Vertragspartner auch wirklich zugegangen ist, was grundsätzlich der Absender beweisen muss. Gemäß § 12 ECG gelten elektronische Erklärungen als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt ist, unter gewöhnlichen Umständen (z.B. wenn die Erklärung am Mailserver[5] abrufbar gespeichert ist) abrufen kann.

Wie die Vertragsannahme des Webshop-Betreibers erfolgt (z.B. durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssige Handlung, etwa in Form der rechtzeitigen Übersendung der Ware oder Erbringung der Leistung), ist grundsätzlich den Unternehmer überlassen.

Informationsvorschriften bei Vertragsabwicklung:

  • Dem Kunden muss die Möglichkeit gegeben werden, etwaige Eingabefehler zu erkennen und zu korrigieren (§ 10 Abs. 1 ECG - Bestellvorgang). Eine einfache Möglichkeit ist es dem Kunden vor dem entgültigen Bestellklick seine Bestellung nochmals aufzulisten und ihm aufzufordern, diese auf eventuelle Fehler oder Irrtümer zu überprüfen (Artikelmenge, Adresse, Warenauswahl, Preis, etc.).
  • Der Kunde muss informiert werden, wie er seine Bestellung ändern kann (§ 9 Abs. 1 Z 3 ECG).
  • Sinnvoll: Abbruchmöglichkeit und „Zurück"-Funktion während des gesamten Bestellvorganges vorsehen.
  • Wenn der Unternehmer sich einem Verhaltenscodex (z.B. E-Commerce-Gütezeichen) unterworfen hat, muss der Kunde z.B. durch eine Link auf dessen Bedingungen aufmerksam gemacht werden (z.B. www.guetezeichen.at - § 9 Abs. 2 ECG).
  • Wenn der Kunde in mehreren Sprachen bestellen kann, müssen auch die Informationspflichten in diesen Sprachen vorhanden sein. (§ 9 Abs. 1 Z 4 ECG).
  • Informationen über den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom Online-Händler gespeichert wird sowie gegebenenfalls den Zugang zu einem solchen Vertragstext.
  • Der Eingang einer elektronischen Bestellung eines Kunden muss unverzüglich elektronisch (z.B. per E-Mail) bestätigt werden. (§ 10 Abs. 2 ECG - Empfangsbestätigung). Der Kunde soll Gewissheit darüber haben, ob deine Bestellung überhaupt angekommen ist. Im B2B-Bereich[6] kann die Verpflichtung zur Versendung von einer Empfangsbestätigung vertraglich (z.B. in AGB) ausgeschlossen werden.
  • Tipp: Man kann Sinnvollerweise für die Zustellung der Empfangsbestätigung, in der Bestellmaske ein Pflichtfeld mit der E-Mail-Adresse des Kunden einrichten. In diesem Feld kann man auch gleich die Zustimmung des Kunden gemäß § 107 Telekommunikationsgesetz (TKG) einholen, bis auf widerruf Informations- bzw. Werbe-E-Mails vom Online-Verkäufer erhalten zu wollen.
  • Weder das ECG noch sonstige Vorschriften verlangen, dass bei Vertragsabschlüssen im Internet sichere Signaturen[7] im Sinne des Signaturgesetzes( SigG) verwendet werden. Online wie Offline können daher Verträge grundsätzlich (es gibt einige wenige Ausnahmen) in jeder beliebigen Form abgeschlossen werden. Ein schriftlicher Vertrag mit eigenständiger Unterschrift oder Signatur ist daher nicht Voraussetzung. Für Übermittlung sensibler Daten aber durchaus zu empfehlen. [vgl. Kubanek (2007), S 79 ff]


Es ist auch möglich, Verträge über solche Waren bzw. Dienstleistungen abzuschließen, die direkt über das Internet geliefert bzw. erbracht werden können. Dazu gehören etwa Software, texte, Bilder, Musik und Videos. Das Anbieten von sogenannten Downloadable Goods im Internet stellt in der Regel ein rechtsverbindliches Angebot dar. Die Annahme erfolgt durch das Auslösen des Downloadvorganges durch den Kunden. Diese Online-Vertriebsart stellt eine bequeme und für beide Seiten von Transportrisiko weitgehend ausgenommene, schnelle und direkte Möglichkeit des Handeln mit Waren der Informationsgesellschaft dar. [vgl. Mader/Janisch (2006), S 49 ff]

Wichtige Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) im World Wide Web

Zu beachten ist, dass das Verbraucherschutzrecht nicht dem Herkunftslandprinzip unterliegt. Es sind daher die jeweiligen Bestimmungen des Wohnsitz-Staates des Verbrauchers zu beachten. Das Konsumentenschutzgesetz führt in § 6 KSchG einzelne Vertragsbestimmungen an, die einem Verbraucher gegenüber jedenfalls unzulässig (§ 6 Abs. 1 KSchG) oder nur dann zulässig sind, wenn sie nachweislich im Einzelnen ausgehandelt wurden (§ 6 Abs. 2 KSchG). Sollte dennoch eine derartige Klausel verwendet werden, so kann der Verbraucher erwirken, dass diese für nichtig erklärt wird.

Jedenfalls unzulässig sind Vertragsbestimmungen, nach denen...

  • ...sich der Unternehmer einen unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist ausbedingt, während deren er einen Vertragsantrag des Verbrauchers annehmen oder ablehnen kann oder während derer der Verbraucher an den Vertrag gebunden ist. (§ 6 Abs. 1 Z 1 KSchG)
  • ...die Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens an der Person ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder die Pflicht zum Ersatz sonstiger Schäden bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. (§ 6 Abs. 1 Z 9 KSchG)
  • ...dem Verbraucher eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft. (§ 6 Abs. 1 Z 11 KSchG)


Eine vollständige Auflistung von unzulässigen Vertragsbestandteilen unter § 6 Abs. 1 Z 1 - 15 KSchG.

Für AGB bzw. webbasierende Verträge wird ein aushandeln von Vertragsinhalten im einzelnen grundsätzlich nicht möglich bzw. nicht darstellbar sein. Möglich wäre ein Aushandeln allenfalls durch wechselseitigen E-Mail-Verkehr. Für Internet-AGB sind daher die Klauseln des § 6 Abs. 2 KSchG nicht sinnvoll.

Als dritte Kategorie unzulässiger Vertragsbestimmungen wurde noch eine Generalklausel ins Gesetz aufgenommen, der zufolge eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam ist, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. (§ 6 Abs. 3 KSchG - Transparenzgebot)

Gewährleistungsrechte des Verbrauchers (§§ 922 bis 933 ABGB) können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist unwirksam. (§ 9 Abs. 1 KSchG) Es müssen daher immer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte eingehalten werden. In Österreich also insbesondere die 2-jährige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung bei beweglichen Sachen und die Beweislastumkehr für das Vorliegen eines Mangels innerhalb der ersten 6 Monate. Für gebraucht Waren dürfte die Gewährleistungsfrist theoretisch auf 1 Jahr verkürzt werden. Dies muss jedoch im Einzelnen ausgehandelt werden, daher ist diese Klausel in Internet-AGB nicht möglich. Eine Garantie muss nicht abgegeben werden. Wenn dies trotzdem geschieht, hat sie aber die vom Gesetz in § 9b KSchG geforderten Mindestinhalte zu umfassen .

Geltungsbereich des Fernabsatzgesetzes

Beim Fernabsatzgesetz handelt es sich eigentlich um kein eigenes Gesetz, sondern um einen Teil des Konsumentenschutzgesetzes (§ 5a - § 5i KSchG). Seine Bestimmungen gelten daher nur dann, wenn es sich bei den Kunden des Unternehmers um Verbraucher handelt (B2C). Im B2C-Bereich gilt das Fernabsatzgesetz für alle Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung eines oder Mehrerer Fernkommunikationsmittel geschlossen werden (z.B. Internet, Telefon, Fax, Teleshopping und alle Arten von Drucksachen, insbesondere Katalogbestellungen). Es geht hier also um jedwede Form der Kontaktpflege unter Abwesenden. Charakteristische Gefahr im Fernabsatz ist nämlich der Umstand, dass der Verbraucher die Vertragsleistung vor Abschluss nicht in Augenschein nehmen kann.

Generell sind gemäß § 5b KSchG vom gesamten Fernabsatzteil des KSchG ausgenommen:

  • B2B-Geschäfte (für B2B-Geschäfte gilt darüber hinaus das gesamte KSchG nicht)
  • Immobilienkaufverträge
  • Versteigerungen (Online-Auktionen gelten nicht als Versteigerungen, daher besteht dafür keine Ausnahme.)
  • Finanzdienstleistungen (Wertpapier-, Versicherungs-, Bankdienstleistungen etc.)
  • Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden.


Das bedeutet, dass es für die genannten Geschäfte nach dem KSchG weder Informationspflichten vor Vertragsabschluss noch eine schriftliche Bestätigungspflicht mit Detailinformationen nach Vertragsabschluss und auch kein Rücktrittsrecht gilt.

Informationspflichten

Zusätzlich zu den generellen Informationspflichten des ECG und des Mediengesetzes (siehe Kapitel 8.3 Impressum) bestehen für Vertragsabschlüsse zwischen Unternehmern und Verbrauchern im Fernabsatz weitere Informationspflichten laut KSchG.

Informationspflichten vor Vertragsabschluss (§ 5c KSchG):

  • Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift (volle Postadresse) des Unternehmers.     (§ 5c Abs. 1 Z 1 KSchG) (ist auf Grund von § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 ECG auch gegenüber Unternehmern B2B vorgeschrieben)
  • Wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung (Produktbeschreibung).      (§ 5c Abs. 1 Z 2 KSchG)
  • Den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern. (§ 5c Abs. 1 Z 3 KSchG) (Nach dem Preisauszeichnungsgesetz müssen Preise Verbrauchern gegenüber ohnehin immer Bruttopreise sein, also inklusive USt.)
  • Allfällige Lieferkosten (Versandkosten). (§ 5c Abs. 1 Z 4 KSchG)
  • Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung. (§ 5c Abs. 1 Z 5 KSchG)
  • Belehrung über das Bestehen eines allfälligen Rücktrittsrechts, wenn ein solches besteht. (§ 5c Abs. 1 Z 6 KSchG)
  • Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels, sofern sie nicht nach dem Grundtarif berechnet werden. (§ 5c Abs. 1 Z 7 KSchG) (Trifft nur auf kostenpflichtige Telefonnummern zu, die Kosten des „normalen Surfens" im Internet sind nicht anzugeben.)
  • Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises. (§ 5c Abs. 1 Z 8 KSchG)
  • Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat. (§ 5c Abs. 1 Z 9 KSchG) (z.B. Datenbankzugang, Abonnements, usw.)


Diese Informationen muss der Kunde online zur Verfügung haben, bevor er überhaupt seine Bestellung abgibt. Sinnvoller Weise sind diese Informationen also auch schon während des Bestellvorganges abrufbar.

Zusätzlich ist dem Verbraucher nach Vertragsabschluss, rechtzeitig während der Erfüllung des Vertrages, spätestens bei Lieferung der Ware, einige Detailinformationen schriftlich oder auf einem für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger zu übermitteln (§ 5d KSchG):

  • Informationen über die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts. (§ 5d Abs. 2 Z 1 KSchG)
  • Eine geografische Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher allfällige Beanstandungen (Reklamationen) vorbringen kann. (§ 5d Abs. 2 Z 2 KSchG)
  • Informationen über den Kundendienst und die geltenden Garantiebestimmungen (sofern welche vorhanden sind). (§ 5d Abs. 2 Z 3 KSchG)
  • Bei unbestimmter oder mehr als einjähriger Vertragsdauer die Kündigungsbedingungen. (§ 5d Abs. 2 Z 4 KSchG)


Diese Punkte müssen nicht, können aber zusätzlich, auf der Website enthalten sein.

Rücktrittsbestimmungen

Gemäß § 5e KSchG kann ein Verbraucher innerhalb von 7 Werktagen von dem geschlossenen Vertrag zurücktreten, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt (Zu beachten ist, dass es auf jene Feiertage ankommt, die im Wohnsitzstaat des Verbrauchers gelten!). Diese 7-tägige Rücktrittsfrist beginnt nur bei korrekter Erfüllung der Informationspflichten des KSchG zu laufen. Wird den Informationspflichten nicht korrekt nachgekommen, so verlängert sich die Rücktrittsfrist auf drei Monate gerechnet ab den Tag des Wareneingangs beim Verbraucher bzw. bei Dienstleistungen ab den Tag des Vertragsabschlusses. Längere Rücktrittsfristen dürfen gewährt werden, kürzere sind unzulässig. Da in anderen Staaten längere Rücktrittsfristen gelten (z.B. in Deutschland 14 Kalendertage), kann es daher durchaus sinnvoll sein, vertraglich eine längere Rücktristfrist zu gewähren, um allen Eventualitäten vorzubeugen. Eine längere Rücktrittsfrist ist für die Praxis auch leichter zu berechnen, da hier nicht zwischen Werktagen einerseits und Sams-, Sonn- und Feiertagen andererseits unterschieden werden muss, solange die Frist für den Verbraucher insgesamt mindestens 7 Werktage beträgt.

Ein rechtlicher Rücktritt bewirkt, dass der Vertrag aufgehoben wird. Der Verbraucher hat die empfangene Ware oder Leistung (sofern dies bei einer Dienstleistung möglich ist) zurückzustellen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail). Der Unternehmer hat die allenfalls vom Verbraucher bereits geleisteten Zahlungen oder Teilzahlungen zu erstatten. Sollte der Verbraucher mittlerweile notwendige oder nützliche Aufwendungen auf die Sache gemacht haben (z.B. notwendige Instandhaltungskosten), so sind sie dem Verbraucher zu ersetzen. Umgekehrt darf der Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung einbehalten und sich auch eine allfällige Wertminderung abziehen bzw. in Rechnung stellen. Dabei muss es sich um eine tatsächliche Wertminderung handeln, eine rein fiktive Wertminderung alleine durch die Übernahme der Sache reicht nicht aus. (§ 5g Abs. 1 KSchG)

An Kosten für den Rücktritt dürfen dem Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegt werden, sofern die Parteien dies vereinbart haben, ansonsten trägt der Unternehmer die Kosten der Rücksendung. (§ 5g Abs. 2 KSchG)

Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über:

  • Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungs-gemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird. (§ 5f  Z 1 KSchG) Das Herunterladen von Software wird als Erbringen einer Dienstleistung zu qualifizieren sein und nicht als Warenkauf. Da die Dienstleistung im Regelfall sofort nach Vertragsabschluss erbracht wird, besteht also auch hier kein Rücktrittsrecht.
  • Waren und Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung des Finanzmarktes, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, abhängt. (§ 5f  Z 2 KSchG)
  • Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden (z.B. maßgefertigte), die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (z.B. Maßhemd, Maßmöbel), die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für Rücksendungen geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde (z.B. Lebensmittel, Naturprodukte). (§ 5f  Z 3 KSchG)
  • Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software (z.B. CD, DVD, VHS), sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind. (§ 5f  Z 4 KSchG)
  • Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften. (§ 5f  Z 5 KSchG)
  • Wett- und Lotterie-Dienstleistungen. (§ 5f  Z 6 KSchG)
  • Hauslieferungen (z.B. Online-Pizzadienst, Online-Supermarkt) oder Freizeit-Dienstleistungen ( z.B. Hotelzimmerreservierung, Konzertkarten für ein bestimmtes Konzert, nicht hingegen ein Wahl-Abo oder die Monatskarte fürs Fitnessstudio). (§ 5f  Z 7 KSchG)


In all diesen Fällen hat der Kunde kein Rücktrittsrecht und muss auch nicht darüber belehrt werden. Wenn man also solche Waren oder Dienstleistungen vertreibt, wäre es zur Vermeidung von späteren Streitigkeiten sinnvoll, beispielsweise in den AGB oder in die Bestellinformation den Hinweis aufzunehmen, das und warum kein Rücktrittsrecht besteht.

Daneben gelten die allgemeinen Bestimmungen des Vertragsrechts, insbesondere des ABGB, auch für Internetgeschäfte. Es können daher neben dem besonderen Rücktrittsrecht des § 5 KSchG auch Rücktrittsrechte auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen wie insbesondere Gewährleistung (Ware bzw. Dienstleistung ist mangelhaft) oder Verzug (Ware bzw. Dienstleistung wird nicht fristgerecht geliefert/erbracht) bestehen. [vgl. Kubanek (2007), S 100 ff] 

Sonstige Bestimmungen im Fernabsatzteil des KSchG

Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben (auch längere Frist möglich), hat der Unternehmer eine Bestellung des Verbrauchers binnen 30 Tage ab Übermittlung der Bestellung des Verbrauchers zu erfüllen, es sei denn, dass er das Angebot des Verbrauchers nicht annimmt. (§ 5i Abs. 1 KSchG) Ist die bestellte Ware oder Dienstleistung nicht verfügbar, so muss dies dem Verbraucher unverzüglich mitgeteilt und ihm bereits geleistete Zahlungen erstattet werden. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer das Angebot des Verbrauchers nicht annimmt. (§ 5i Abs. 2 KSchG)

Preisauszeichnung im Webshop

Preise sind gemäß § 5 Abs. 2 ECG auf folgende Art mit folgenden Informationen anzugeben:

  • Ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter muss sie leicht lesen und zuordnen können.
  • Es muss eindeutig erkennbar sein ob die Preise inklusive oder exklusive Umsatzsteuer sowie Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind.
  • Darüber hinaus ist anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind.


Für Konsumenten ist darüber hinaus (online wie offline) auch das Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) zu beachten. § 9 PrAG verlangt, dass Preise im B2C-Bereich immer wie folgt angegeben sein müssen:

  • Bruttopreise einschließlich Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge.
  • Bei zusätzlichen Angaben des Nettopreises, Bruttopreis in unmittelbarer Nähe.
  • In österreichische Währung.
  • Bei zusätzlicher Angabe einer ausländischen Währung, österreichische Währung zumindest in gleich großer Schrift und Auffälligkeit. [vgl. Kubanek (2007), S 135]


 
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